04 O 422/12•Landgericht Münster, 2013-01-15, 04 O 422/12
Full text
Landgericht Münster — 04 O 422/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-15
Aktenzeichen: 04 O 422/12
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2013:0115.04O422.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in
Höhe von 1.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 21.03.2012 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 87,35 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7,50 € seit dem 06.09.2012 und aus 79,85 € seit dem 21.3.2012 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche vorgerichtliche
Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 171,71 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2012
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 94 % und der
Beklagte zu 6 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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