015 O 99/12•Landgericht Münster, 2012-12-17, 015 O 99/12
Full text
Landgericht Münster — 015 O 99/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-12-17
Aktenzeichen: 015 O 99/12
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2012:1217.015O99.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 4.289,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem klagenden Land die gemäß § 179 Abs. 1 SGB VI noch zu erstattenden Rentenversicherungsbeiträge für Herrn C., E-straße 7, ##### C1(geb. ##.##.####) für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 zu ersetzen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen das klagende Land zu 27 % und der Beklagte zu 73 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für das klagende Land jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Das klagende Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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