Landgericht Münster, 2012-04-24, 025 O 1/12

025 O 1/12Cantonal CourtApr 24, 2012

Full text

Landgericht Münster — 025 O 1/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-04-24

Aktenzeichen: 025 O 1/12

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2012:0424.025O1.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden

Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der

Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu

insgesamt 2 Jahren, zu verhängen gegen die Geschäftsführer der Beklagten,

künftig im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu

unterlassen,

für den monatlichen Beitrag mit „Alles inklusive € 19,95 pro Monat“ wie

nachfolgend abgebildet zu werben oder werben zu lassen, wenn die

Kunden tatsächlich mit weiteren Kosten (z.B. Karten- oder

Servicegebühr/Quartal belastet werden:

(siehe * (1))

  1. an den Kläger 214,00 € (zweihundertvierzehn Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5

%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.2012 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,00 € vorläufig vollstreckbar.

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