Landgericht Münster, 2011-11-17, 22 O 115/11

22 O 115/11Cantonal CourtNov 17, 2011

Full text

Landgericht Münster — 22 O 115/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-11-17

Aktenzeichen: 22 O 115/11

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2011:1117.22O115.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a)

mit der Bezeichnung T. für die Personenbeförderung im Mietwagenverkehr zu werben, wie insbesondere in der Werbung in X vom 07.02.2011 und/oder die Bezeichnung T. als Kennzeichnung von Mietwagen zu verwenden

und/oder

b)

für die Personenbeförderung zu werben mit der Bezeichnung „Taxen-Mietwagen“,

an den Kläger 219,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2011 zu bezahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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