22 O 115/11•Landgericht Münster, 2011-11-17, 22 O 115/11
Full text
Landgericht Münster — 22 O 115/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-17
Aktenzeichen: 22 O 115/11
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2011:1117.22O115.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a)
mit der Bezeichnung T. für die Personenbeförderung im Mietwagenverkehr zu werben, wie insbesondere in der Werbung in X vom 07.02.2011 und/oder die Bezeichnung T. als Kennzeichnung von Mietwagen zu verwenden
und/oder
b)
für die Personenbeförderung zu werben mit der Bezeichnung „Taxen-Mietwagen“,
an den Kläger 219,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2011 zu bezahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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