025 O 34/11•Landgericht Münster, 2011-09-20, 025 O 34/11
Full text
Landgericht Münster — 025 O 34/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-20
Aktenzeichen: 025 O 34/11
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2011:0920.025O34.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
- es zu unterlassen, geschäftlich handelnd mit dem Flyer Anlage 1 zur
Klageschrift einen Preisvergleich zwischen dem
24-Monats-Abonnement für einen Aloe Vera
Drink der Klägerin und dem 24-Monats-Abonnement für den Aloe Vera
Drink „C.“ vorzunehmen,
- an die Klägerin 1.005,40 € (eintausendfünf 40/100 Euro) nebst 5
Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24.03.2011 zu zahlen,
- für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die
Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1) wird dem Beklagten ein
Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise
Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 € vorläufig
vollstreckbar.
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