014 O 289/10•Landgericht Münster, 2011-08-25, 014 O 289/10
Full text
Landgericht Münster — 014 O 289/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-25
Aktenzeichen: 014 O 289/10
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2011:0825.014O289.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Münster vom 17.02.2011 wird aufrecht erhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 7.345,72 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus einem Betrag von 300,88 € ab dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08. und 01.09.2006 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.473,44 € ab dem 13.10.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
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