016 O 251/08•Landgericht Münster, 2011-06-15, 016 O 251/08
Full text
Landgericht Münster — 016 O 251/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-15
Aktenzeichen: 016 O 251/08
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2011:0615.016O251.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 15.281,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen und zwar die Beklagte zu 1) seit dem 09.07.2008, der Beklagte zu 2) seit dem 20.06.2008 sowie die Beklagte zu 3) seit dem 23.06.2008.
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Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen und zwar die Beklagte zu 1) seit dem 09.07.2008, der Beklagte zu 2) seit dem 20.06.2008 sowie die Beklagte zu 3) seit dem 23.06.2008.
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Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.999,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen und zwar die Beklagte zu 1) seit dem 09.07.2008, der Beklagte zu 2) seit dem 20.06.2008 sowie die Beklagte zu 3) seit dem 23.06.2008.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 27.07.2006 gegen 08:15 Uhr auf der Baustelle der Firma U in der E-straße in O zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Gerichtskosten haben der Kläger zu 56 % und die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu 44 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) bis 6) werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu 44 % und der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) zu 13 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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