05 T 18/09•Landgericht Münster, 2009-05-29, 05 T 18/09
Landgericht Münster, 2009-05-29, 05 T 18/09
05 T 18/09Cantonal CourtMay 29, 2009
Regest
1. Für die Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne des § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist das Vollstreckungsgericht nicht an die Berechnung der örtlich zuständigen Sozialbehörden gebunden. 2. Bei Erwerbstätigkeit des Schuldners ist zusätzlich zum Regelsatz (z. Zt. 351,00 €) ein Zuschlag von 25 % anzusetzen. Dies geilt auch dann, wenn der Schuldner im Rahmen der ergänzenden Sozialhilfe einen Erwerbstätigenfreibetrag von 280,00 € gem. § 30 SGB II erhält. 3. Die ergänzende Sozialhilfe stellt zusätzliches Einkommen des Schuldners dar, das wie Arbeitseinkommen gefördert werden kann und deshalb in gleicher Weise wie zusätzliches Arbeitseinkommen anzurechnen ist. 4. Das hieraus resultierende Ergebnis, dass letztlich aus Steuermitteln finanzierte Sozialhilfe gem. § 30 SGB II zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche der Gläubiger herangezogen wird, kann nur der Gesetzgeber lösen. 5. Fahrtkosten zum Arbeitsplatz können nur dann zusätzlich berücksichtigt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Das ist erst bei einer einfachen Entfernung von mehr als 30 km anzunehmen.
Full text
Landgericht Münster — 05 T 18/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-05-29
Aktenzeichen: 05 T 18/09
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2009:0529.05T18.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer
Normen: § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 30 SGB II
Leitsätze
Für die Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne des § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist das Vollstreckungsgericht nicht an die Berechnung der örtlich zuständigen Sozialbehörden gebunden.
Bei Erwerbstätigkeit des Schuldners ist zusätzlich zum Regelsatz (z. Zt. 351,00 €) ein Zuschlag von 25 % anzusetzen. Dies geilt auch dann, wenn der Schuldner im Rahmen der ergänzenden Sozialhilfe einen Erwerbstätigenfreibetrag von 280,00 € gem. § 30 SGB II erhält.
Die ergänzende Sozialhilfe stellt zusätzliches Einkommen des Schuldners dar, das wie Arbeitseinkommen gefördert werden kann und deshalb in gleicher Weise wie zusätzliches Arbeitseinkommen anzurechnen ist.
Das hieraus resultierende Ergebnis, dass letztlich aus Steuermitteln finanzierte Sozialhilfe gem. § 30 SGB II zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche der Gläubiger herangezogen wird, kann nur der Gesetzgeber lösen.
Fahrtkosten zum Arbeitsplatz können nur dann zusätzlich berücksichtigt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Das ist erst bei einer einfachen Entfernung von mehr als 30 km anzunehmen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Die weitere Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Dem Schuldner wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.
Wert: 4.266,00 €.
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