023 O 155/08•Landgericht Münster, 2008-09-12, 023 O 155/08
Full text
Landgericht Münster — 023 O 155/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-09-12
Aktenzeichen: 023 O 155/08
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2008:0912.023O155.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd
a)
im Internet oder sonst werblich die Bezeichnung
„Kompetenzzentrum Kältetechnik N“
zu verwenden;
b)
in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung wie im Internet
auf der Internetseite www.###.########.de im Impressum mit
„Gemeinnützige Stiftung“ zu werben, sofern eine solche bei der
zuständigen Behörde nicht anerkannt und eingetragen ist;
an den Kläger 208,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
25.08.2008 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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