022 O 61/08•Landgericht Münster, 2008-06-26, 022 O 61/08
Full text
Landgericht Münster — 022 O 61/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-06-26
Aktenzeichen: 022 O 61/08
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2008:0626.022O61.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd mit der Bezeichnung „freier Architekt“ und/oder „Architekt“ zu werben, sofern nicht seine Eintragung in die Architektenliste der zuständigen Architekten-kammer vorliegt.
Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Unter-lassungsverpflichtung gem. Ziff. 1 wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungs-haft von bis zu sechs Monaten angedroht.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 18.03.2008 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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