Landgericht Münster, 2004-02-19, 8 S 425/03 LG Münster, 8 C 2951/03 AG Münster

8 S 425/03 LG Münster, 8 C 2951/03 AG MünsterCantonal CourtFeb 19, 2004

Regest

Der Mieter wird von seiner vertraglich übernommenen Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes jedenfalls dann frei, wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen selbst nicht mehr verrichten kann und eine Übertragung des Dienstes auf private oder gewerbliche Dritte nicht möglich ist, da diese zur Übernahme des Dienstes nicht bereit sind.

Full text

Landgericht Münster — 8 S 425/03 LG Münster, 8 C 2951/03 AG Münster — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-02-19

Aktenzeichen: 8 S 425/03 LG Münster, 8 C 2951/03 AG Münster

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2004:0219.8S425.03LG.MÜNSTE.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivil-(Berufungs-)Kammer

Normen: §§ 275, 535, 613 BGB

Leitsätze

Der Mieter wird von seiner vertraglich übernommenen Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes jedenfalls dann frei, wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen selbst nicht mehr verrichten kann und eine Übertragung des Dienstes auf private oder gewerbliche Dritte nicht möglich ist, da diese zur Übernahme des Dienstes nicht bereit sind.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. November 2003

verkündete Urteil des Amtsgerichts N wird auf Kosten der

Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor des

amtsgerichtlichen Urteils wie folgt abgeändert wird:

Es wird festgestellt, daß der Kläger von seiner Verpflichtung zur

Durchführung der Schneebeseitigung und des Streudienstes vor

dem Haus I1. 43 in #### N frei geworden ist.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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