10 O 586/02•Landgericht Münster, 2002-12-18, 10 O 586/02
Full text
Landgericht Münster — 10 O 586/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-12-18
Aktenzeichen: 10 O 586/02
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2002:1218.10O586.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
ein Schmerzensgeld von 4.500,00 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2002
sowie
668,82 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2002
und
348,70 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger noch dadurch entstehen wird, daß ihn der Beklagte bei dem Fußballspiel am 13.07.2002 auf dem Sportplatz des Fußballvereins H-X in E, verletzt hat.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 35%, der Beklagte 65%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung darf auch durch unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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