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32 KLs 7/24•Landgericht Mönchengladbach, 2024-12-10, 32 KLs 7/24
32 KLs 7/24Cantonal CourtDec 10, 2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-10
Aktenzeichen: 32 KLs 7/24
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2024:1210.32KLS7.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: I. gr. Jugendkammer
Normen: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 239 Abs. 1, 239a Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1-3, 255, 316a Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 52, 53, 69a StGB; 1, 3 ff., 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG, 316a Abs. 1, 46a, 52 StGB; 46b, 53, 54 StGB
Der Angeklagte O. ist des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischen Angriff auf Kraftfahrer in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit besonders schweren Raub und mit besonders schwerer räuberischen Erpressung, ferner der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung, des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der Freiheitsberaubung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig.
Er wird daher, unter Einbeziehung des Strafbefehls des AG S.-MK. vom 10.07.2024, Az.: N02, zu einer
Einheitsjugendstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten
verurteilt.
Die Anordnung der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des AG S.-MK. vom 10.07.2024 bleibt aufrechterhalten.
Der Angeklagte B. ist des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischen Angriff auf Kraftfahrer in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit besonders schweren Raub und mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, ferner der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung und der Freiheitsberaubung schuldig.
Er wird daher zu einer
Einheitsjugendstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten
verurteilt.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten O. und B. die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Angeklagte F. ist des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer schuldig.
Er wird daher kostenpflichtig zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte F. hat auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers G. zu tragen.
Der Angeklagte C. ist des besonders schweren Raubes und der Freiheitsberaubung schuldig.
Er wird daher kostenpflichtig zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte C. hat auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers H. zu tragen.
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