Landgericht Mönchengladbach, 2023-12-18, 6 O 102/22

6 O 102/22Cantonal CourtDec 18, 2023

Full text

Landgericht Mönchengladbach — 6 O 102/22 — Grund- und Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2023-12-18

Aktenzeichen: 6 O 102/22

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2023:1218.6O102.22.00

Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: BGB §§ 90a Satz 3, 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 434 Abs. 1, 346 Abs. 1, 254 Abs. 1

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 07.06.2022 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich der Tenor nach diesem Urteil richtet:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.02.2022 zu zahlen.

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.

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