3 O 296/10•Landgericht Mönchengladbach, 2013-06-11, 3 O 296/10
Full text
Landgericht Mönchengladbach — 3 O 296/10 — Grund- und Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-11
Aktenzeichen: 3 O 296/10
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2013:0611.3O296.10.00
Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: §§ 433, 134, 142, 123 BGB
Tenor
1. Der mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachte Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises aus dem Praxisübertragungsvertrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. Der mit dem Klageantrag zu 2.) geltend gemachte Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten als Verzugsschaden ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 229.969,38 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2010 zu zahlen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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