8 O 50/11•Landgericht Mönchengladbach, 2012-02-08, 8 O 50/11
Full text
Landgericht Mönchengladbach — 8 O 50/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-08
Aktenzeichen: 8 O 50/11
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2012:0208.8O50.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im ge-schäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne die Identität und Anschrift des Unter-nehmers anzugeben, und dies geschieht wie in dem mit der mit dem Urteil verbundenen Anlage K 1 wiedergegeben.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung zu 1. ein Ordnungsgeld von 5,00 € bis 250.000,00 €, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 500,00 € 1 Tag Ordnungshaft, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, oder Ordnungshaft von 1 Tag bis zu 6 Monaten, ebenfalls zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich Ziffer 1. des Te-nors gegen Sicherheitsleistung von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen eine solche in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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