5 T 438/07•Landgericht Mönchengladbach, 2008-01-04, 5 T 438/07
Landgericht Mönchengladbach, 2008-01-04, 5 T 438/07
5 T 438/07Cantonal CourtJan 4, 2008
Regest
Ein besonderer sachlicher Grund im Sinne der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 20.01.2004 – VI ZB 76/03) für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts be-steht dann, wenn der beklagte Halter eines Kfz sich nicht nur zusammen mit dem Haft-pflichtversicherer gegen Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vertei-digt, sondern eigene Schadensersatzansprüche im Wege der Widerklage geltend macht. Die dadurch verursachten Kosten sind erstattungsfähig.
Full text
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 438/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-01-04
Aktenzeichen: 5 T 438/07
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2008:0104.5T438.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: ZPO § 91
Leitsätze
Ein besonderer sachlicher Grund im Sinne der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 20.01.2004 – VI ZB 76/03) für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts be-steht dann, wenn der beklagte Halter eines Kfz sich nicht nur zusammen mit dem Haft-pflichtversicherer gegen Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vertei-digt, sondern eigene Schadensersatzansprüche im Wege der Widerklage geltend macht. Die dadurch verursachten Kosten sind erstattungsfähig.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1. wird der Kos-tenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 6.9.2007 aufgehoben.
Das Amtsgerichts – Rechtspfleger – Mönchengladbach-Rheydt wird angewiesen, die Kostenausgleichung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut vorzunehmen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte.
Beschwerdewert: 1.872,36 Euro.
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