5 T 519/05•Landgericht Mönchengladbach, 2006-01-18, 5 T 519/05
Landgericht Mönchengladbach, 2006-01-18, 5 T 519/05
5 T 519/05Cantonal CourtJan 18, 2006
Regest
Leitsatz: 1. Beantragt ein Insolvenzverwalter im Rahmen der ihm bewilligten Prozesskos-tenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwaltes, so ist bei der Prüfung der Erfor-derlichkeit der Beiordnung nicht zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwal-ter zugleich Rechtsanwalt ist. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob ein juristisch nicht Vorgebildeter für die Mobiliarzwangsvollstreckung oder für die Vollstre-ckung in Rechte der Beiordnung eines Rechtsanwaltes bedarf. 2. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes kommt nur dann in Betracht, wenn die Vollstreckung über den Normalfall hinausgehende besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. 3. Auch die Vielzahl von Vollstreckungen gleicher Art (hier 4.000) rechtfertigt nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts, sofern der jeweilige Einzelfall nicht be-sonders schwierig ist. Die Anzahl der Vollstreckungen kann im Rahmen der Vergütung des Insolvenzverwalters berücksichtigt werden.
Full text
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 519/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-01-18
Aktenzeichen: 5 T 519/05
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2006:0118.5T519.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: ZPO §§ 119 Abs. 2, 121 Abs. 2, InsVV § 5
Leitsätze
Leitsatz: 1. Beantragt ein Insolvenzverwalter im Rahmen der ihm bewilligten Prozesskos-tenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwaltes, so ist bei der Prüfung der Erfor-derlichkeit der Beiordnung nicht zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwal-ter zugleich Rechtsanwalt ist. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob ein juristisch nicht Vorgebildeter für die Mobiliarzwangsvollstreckung oder für die Vollstre-ckung in Rechte der Beiordnung eines Rechtsanwaltes bedarf.
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Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes kommt nur dann in Betracht, wenn die Vollstreckung über den Normalfall hinausgehende besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.
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Auch die Vielzahl von Vollstreckungen gleicher Art (hier 4.000) rechtfertigt nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts, sofern der jeweilige Einzelfall nicht be-sonders schwierig ist. Die Anzahl der Vollstreckungen kann im Rahmen der Vergütung des Insolvenzverwalters berücksichtigt werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
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