5 T 631/04•Landgericht Mönchengladbach, 2005-02-01, 5 T 631/04
Landgericht Mönchengladbach, 2005-02-01, 5 T 631/04
5 T 631/04Cantonal CourtFeb 1, 2005
Regest
Die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850a, 850c, 850e ZPO finden auf vor dem 01.12.2001 eröffnete Insolvenzverfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen entspre-chende Anwendung (§§ 292 Abs. 1 Satz 3, 36 Abs. 1 Satz 2 InSO). Bei der Berech-nung des unpfändbaren Arbeitseinkommens ist das Weihnachtsgeld mit dem Bruttobe-trag abzuziehen und nicht um anteilige Steuern zu kürzen. Erst von dem so ermittelten Gesamtbruttobetrag sind die Steuern und Sozialabgaben abzuziehen (sog. Bruttoprin-zip).
Full text
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 631/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-02-01
Aktenzeichen: 5 T 631/04
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:0201.5T631.04.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: §§ 850a, 850c, 950e ZPO
Leitsätze
Die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850a, 850c, 850e ZPO finden auf vor dem 01.12.2001 eröffnete Insolvenzverfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen entspre-chende Anwendung (§§ 292 Abs. 1 Satz 3, 36 Abs. 1 Satz 2 InSO). Bei der Berech-nung des unpfändbaren Arbeitseinkommens ist das Weihnachtsgeld mit dem Bruttobe-trag abzuziehen und nicht um anteilige Steuern zu kürzen. Erst von dem so ermittelten Gesamtbruttobetrag sind die Steuern und Sozialabgaben abzuziehen (sog. Bruttoprin-zip).
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Treuhänder.
Beschwerdewert: 95,00 €.
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