Landgericht Mönchengladbach, 2003-11-05, 5 T 517/03

5 T 517/03Cantonal CourtNov 5, 2003

Regest

Die Kosten für die Schaltung einer Zeitungsanzeige zum Auffinden von Unfallzeugen sind dann erstattungsfähig, wenn die Partei in Beweisnot ist und die Kosten nicht in einem Missverhältnis zur streitigen Forderung stehen

Full text

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 517/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-11-05

Aktenzeichen: 5 T 517/03

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2003:1105.5T517.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivillkammer

Normen: ZPO § 91

Leitsätze

Die Kosten für die Schaltung einer Zeitungsanzeige zum Auffinden von Unfallzeugen sind dann erstattungsfähig, wenn die Partei in Beweisnot ist und die Kosten nicht in einem Missverhältnis zur streitigen Forderung stehen

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des amtsgerichtlichen Be-schlusses vom 5. September 2003 sind aufgrund des Be-schlusses des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 14. März 2003 von dem Kläger an Kosten 1.161,16 EUR ? in Buchstaben: eintausendeinhunderteinundsechzig Euro und 16 Cent ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28. März 2003 an die Beklagten zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 129,46 EUR.

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