2 S 22/03•Landgericht Mönchengladbach, 2003-05-30, 2 S 22/03
Landgericht Mönchengladbach, 2003-05-30, 2 S 22/03
2 S 22/03Cantonal CourtMay 30, 2003
Regest
Die durch AGB vereinbarte (Anfangs-)Laufzeit eines Fitnessstudiovertrages von 24 Monaten verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 9 AGB-Gesetz, wenn dem Kunden gleichzeitig mehrere Laufzeitalternativen (hier: Testabo ohne feste Laufzeit, Kurzabo -12 Monate, Normalabo 18 Monate und Fitnessabo-24 Monate) und für den Fall zwischenzeitlicher Verhinderung etwa durch Schwangerschaft, Bundeswehr oder Erkrankungen - eine kostenlose Verlängerung der Mitgliedszeit angeboten werden.
Full text
Landgericht Mönchengladbach — 2 S 22/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-05-30
Aktenzeichen: 2 S 22/03
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2003:0530.2S22.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: AGBG § 9 Abs. 1
Leitsätze
Die durch AGB vereinbarte (Anfangs-)Laufzeit eines Fitnessstudiovertrages von 24 Monaten verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 9 AGB-Gesetz, wenn dem Kunden gleichzeitig mehrere Laufzeitalternativen (hier: Testabo ohne feste Laufzeit, Kurzabo -12 Monate, Normalabo 18 Monate und Fitnessabo-24 Monate) und für den Fall zwischenzeitlicher Verhinderung etwa durch Schwangerschaft, Bundeswehr oder Erkrankungen - eine kostenlose Verlängerung der Mitgliedszeit angeboten werden.
Tenor
Das am 07.01.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mönchenglad-bach, Aktenzeichen 5 C 521/02, wird abgeändert.
Unter Abweisung der darüber hinausgehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 880,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2002 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 91 %, der Klä-gerin zu 9 % auferlegt.
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