Landgericht Mönchengladbach, 2003-05-30, 2 S 22/03

2 S 22/03Cantonal CourtMay 30, 2003

Regest

Die durch AGB vereinbarte (Anfangs-)Laufzeit eines Fitnessstudiovertrages von 24 Monaten verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 9 AGB-Gesetz, wenn dem Kunden gleichzeitig mehrere Laufzeitalternativen (hier: Testabo ohne feste Laufzeit, Kurzabo -12 Monate, Normalabo 18 Monate und Fitnessabo-24 Monate) und für den Fall zwischenzeitlicher Verhinderung etwa durch Schwangerschaft, Bundeswehr oder Erkrankungen - eine kostenlose Verlängerung der Mitgliedszeit angeboten werden.

Full text

Landgericht Mönchengladbach — 2 S 22/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-05-30

Aktenzeichen: 2 S 22/03

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2003:0530.2S22.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: AGBG § 9 Abs. 1

Leitsätze

Die durch AGB vereinbarte (Anfangs-)Laufzeit eines Fitnessstudiovertrages von 24 Monaten verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 9 AGB-Gesetz, wenn dem Kunden gleichzeitig mehrere Laufzeitalternativen (hier: Testabo ohne feste Laufzeit, Kurzabo -12 Monate, Normalabo 18 Monate und Fitnessabo-24 Monate) und für den Fall zwischenzeitlicher Verhinderung etwa durch Schwangerschaft, Bundeswehr oder Erkrankungen - eine kostenlose Verlängerung der Mitgliedszeit angeboten werden.

Tenor

Das am 07.01.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mönchenglad-bach, Aktenzeichen 5 C 521/02, wird abgeändert.

Unter Abweisung der darüber hinausgehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 880,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2002 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 91 %, der Klä-gerin zu 9 % auferlegt.

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