Landgericht Mönchengladbach, 2002-04-19, 5 T 99/02

5 T 99/02Cantonal CourtApr 19, 2002

Regest

1. Die öffentlich-rechtliche Unterbringung ist gegenüber der zivilrechtlichen Unterbringung grundsätzlich subsidiär. 2. Eine öffentlich-rechtliche Unterbringung kommt allerdings neben einer bereits bestehenden zivilrechtlichen Unterbringung z. B. dann in Betracht, wenn eine medizinische Zwangsbehandlung zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit auch gegen oder ohne den Willen des Betreuers erforderlich ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Betreuer sich weigert, einer gemäß § 18 Abs. 4 PsychKG-NW erforderlichen Zwangsbehandlung zuzustimen.

Full text

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 99/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-04-19

Aktenzeichen: 5 T 99/02

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2002:0419.5T99.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: §§ 10, 11, 18 PsychKG-NW, § 1906 BGB

Leitsätze

  1. Die öffentlich-rechtliche Unterbringung ist gegenüber der zivilrechtlichen Unterbringung grundsätzlich subsidiär.

  2. Eine öffentlich-rechtliche Unterbringung kommt allerdings neben einer bereits bestehenden zivilrechtlichen Unterbringung z. B. dann in Betracht, wenn eine medizinische Zwangsbehandlung zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit auch gegen oder ohne den Willen des Betreuers erforderlich ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Betreuer sich weigert, einer gemäß § 18 Abs. 4 PsychKG-NW erforderlichen Zwangsbehandlung zuzustimen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss

des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 28. Februar 2002

(4 XIV 9/02.L) aufgehoben.

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