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22 KLs 15/20•Landgericht Krefeld, 2020-08-19, 22 KLs 15/20
Entscheidungsdatum: 2020-08-19
Aktenzeichen: 22 KLs 15/20
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2020:0819.22KLS15.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. große Strafkammer
Der Angeklagte wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Die am 7. Februar 2020 sichergestellten sechs Beutel Marihuana mit 996,4 Gramm, 999,7 Gramm, 997,8 Gramm, 998,2 Gramm, 997,9 Gramm und 999,8 Gramm jeweils Nettogewicht (insgesamt 5.989,8 Gramm) werden eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahren und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2 , 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 27, 52 StGB, 33 BtMG
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