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22 KLs 39/19•Landgericht Krefeld, 2020-01-27, 22 KLs 39/19
22 KLs 39/19Cantonal CourtJan 27, 2020
Rechtskräftig in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.06.2020 - mit Ausnahme der Einziehungsentscheidung bzgl. des sichergestellten Geldbetrages von 1.190,58 € - seit dem 10.06.2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-27
Aktenzeichen: 22 KLs 39/19
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2020:0127.22KLS39.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. große Strafkammer
Rechtskräftig in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.06.2020 - mit Ausnahme der Einziehungsentscheidung bzgl. des sichergestellten Geldbetrages von 1.190,58 € - seit dem 10.06.2020
Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Krefeld vom 01.02.2019 (Az. XXX) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten verurteilt.
Zudem wird der Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.
Die sichergestellten Betäubungsmittel (21 Bubble Kokain, 18 Bubble Heroin, 10 Bubble Kokain) sowie das sichergestellte Taschenmesser, das Tierabwehrspray, die Crack- und Cannabispfeife, der Cannabisgrinder sowie der sichergestellte Geldbetrag von 1.190,58 € unterliegen der Einziehung.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2, 33 BtMG, 53, 55, 73, 73 c, 74 StGB
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