2 O 22/16•Landgericht Krefeld, 2018-11-14, 2 O 22/16
Full text
Landgericht Krefeld — 2 O 22/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-11-14
Aktenzeichen: 2 O 22/16
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2018:1114.2O22.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Eigentum stehenden und nachfolgend aufgeführten Gegenstände aus dem Lager der Klägerin L-Straße xx in Y. zu entfernen:
a) 1 St. Loungepodest als Rundpodest, D ca. 7,5 m, 190 mm hoch;
b) 2 St. Highlightpodeste rund, D ca. 1,8 m, 200 mm hoch, seidenmatt weiß lackiert, Kante weiß unterleuchtet;
c) 1 St. Highlightpodest oval, Acrylglas weiß oder orange unterleuchtet, 1500 x 3000 mm, zweiteilig, 200 mm hoch;
d) 1 St. Highlightpodest "50Jahre Link" rund, D ca. 2,5 m vorhanden, Acrylglas weiß unterleuchtet, hier neu Beleuchtung;
e) 2 St. Exponatpodeste gerundet, je ca. 7,0 m Abwicklung, seidenmatt weiß lackiert, Kante weiß unterleuchtet, Höhe 200 mm, Tiefe 1400 mm;
f) 2 St. Exponatpodeste gerundet, je ca. 7,0 m Abwicklung, Tiefe 1800 mm;
g) 2 St. Exponatpodest-Aufsatz für obige Podestem neu, ca. 1,1 m hoch und 900 mm tief, gerundete Form, auf je 10 St. Chrom-Tischbeinen aufgeständert, inkl. Unterbeleuchtung;
h) 1 St. Bartheke, gerundet, neuwertig aus Bestand, Umrahmung glänzend schwarz und Front weiß glänzend lackiert;
i) 2 St. Podestemporen Rückwand: KS-weiß, gerade Form, 9900 x 900 mm (LxB) in der Höhe von 2,5 über Boden auf insgesamt 6 St. Wandscheiben abgestützt und an Kabinenwänden fixiert;
j) 2 St. Stoffkuben, 2420 x 2420 x 2420 mm LxBxH abgehängt von Traversen, Aluminiumprofil mit Stoffeinspannung, inkl. Digitaldruck einseitig:
k) 1 St. SPYDAMO-Display-Traube über Highlight-Podest, von Traversen abgehängt, hier nur Unterkonstruktion;
l) 4 St. Deckensegel gerundet in Form der Podeste, insgesamt 4 Teile, Breite ca. bis 2,40 m Kederkonstruktion;
m) 1 St. Deckensegel Format: 7,35 x 5,05 m hoch, Baumwollgittertüll, weiß, B1, ringsherum mit eingenähter Gurte verstärkt mit Ösen im Abstand von 20 cm versehen;
n) 3 St. Logo-Säulen, Sockel KS-schwarzglänzend, Glasscheibe mit Grafikschriftzug aus Folienschnitt.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.260,55 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 1.992,06 € ab dem 19.01.2015, aus 3.320,10 € seit dem 04.03.2016, aus 3.320,10 € seit dem 06.09.2016, aus 996,03 € seit dem 21.11.2018 und aus 6.972,21 € seit dem 13.09.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 85 % und die Klägerin zu 15 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Verpflichtung zur Entfernung der Gegenstände gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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