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120 KLs -302 Js 550/19- 24/23•Landgericht Kleve, 2023-11-23, 120 KLs -302 Js 550/19- 24/23
120 KLs -302 Js 550/19- 24/23Cantonal CourtNov 23, 2023
Beim gewerbsmäßigen Bandenbetrug nach der Masche „Falsche Polizisten“ sind die als „Abholer“ tätigen Tatgenossen in der Regel Mittäter und nicht lediglich Gehilfen (Revisionsverfahren nach BGH, Urteil vom 29.06.2023 – 3 StR 343/22; nunmehr bestätigt durch BGH, Beschluss vom 03.04.2024 – 3 StR 74/24).
Entscheidungsdatum: 2023-11-23
Aktenzeichen: 120 KLs -302 Js 550/19- 24/23
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2023:1123.120KLS302JS550.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: die 2. große Strafkammer des Landgerichts Kleve
Normen: StGB § 263 Abs. 5; StGB § 25 Abs. 2; StGB § 27
Beim gewerbsmäßigen Bandenbetrug nach der Masche „Falsche Polizisten“ sind die als „Abholer“ tätigen Tatgenossen in der Regel Mittäter und nicht lediglich Gehilfen (Revisionsverfahren nach BGH, Urteil vom 29.06.2023 – 3 StR 343/22; nunmehr bestätigt durch BGH, Beschluss vom 03.04.2024 – 3 StR 74/24).
Die Angeklagte wird aufgrund des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren
verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision (BGH - 3 StR 343/22) trägt die Angeklagte.
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