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170 KLs-204 Js 281/21-29/21•Landgericht Kleve, 2022-03-15, 170 KLs-204 Js 281/21-29/21
170 KLs-204 Js 281/21-29/21Cantonal CourtMar 15, 2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-15
Aktenzeichen: 170 KLs-204 Js 281/21-29/21
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2022:0315.170KLS204JS281.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: die 7. große Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Kleve
Normen: BtMG § 30 Abs. 1
Der Angeklagte A.Ö. wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kostenpflichtig zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte B.Ö. wird freigesprochen.
Die notwendigen Auslagen des Angeklagten B.Ö. fallen der Staatskasse zur Last, ebenso wie die allein hinsichtlich des Angeklagten B.Ö. angefallene Verfahrenskosten.
Er ist für die vom 21.09.2021 bis 08.12.2021 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.
Die Einziehung von
sichergestelltem Bargeld i.H.v. 1.200 €
sichergestellten Betäubungsmitteln (6.613,48 g Amphetamin, 4.800,63 g 2 C-B Zubereitung)
wird angeordnet.
angewendete Vorschriften:
-§§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 31 Abs. 1. Nr. 1, 33 BtMG, 52, 27, 73 StGB-
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