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120 Qs-106 Js 996/19-61/21•Landgericht Kleve, 2021-07-02, 120 Qs-106 Js 996/19-61/21
120 Qs-106 Js 996/19-61/21Cantonal CourtJul 2, 2021
Die Kammer lässt auch nach der Neufassung des § 140 Abs. 2 StPO durch das Gesetz vom 10.12.20219 (BGBl. I S. 2128) offen, ob bereits deshalb eine notwendige Verteidigung anzunehmen ist, weil dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr droht (vgl. dazu LG Kleve, Beschluss vom 14.11.2014 – 120 Qs 96/14 – juris). Der Umstand, dass die Strafe aus der angeklagten Tat gegebenenfalls mit der Strafe für eine andere Tat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr zurückgeführt wird, erhöht weder die Schwere der angeklagten Tat noch die Schwere der für diese Tat zu erwartenden Rechtsfolge. Wenn im Hinblick auf eine zu erwartende Gesamtstrafe von einem Jahr oder mehr eine notwendige Verteidigung angenommen werden soll, müssen die einzubeziehenden Verfahren zumindest einen gewissen Konkretisierungsgrad erreicht haben. Dieser Konkretisierungsgrad ist jedenfalls dann nicht erreicht, wenn in dem anderen Verfahren noch keine Anklage erhoben ist.
Entscheidungsdatum: 2021-07-02
Aktenzeichen: 120 Qs-106 Js 996/19-61/21
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2021:0702.120QS106JS996.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Kleve
Normen: StPO § 140 Abs. 2
Die Kammer lässt auch nach der Neufassung des § 140 Abs. 2 StPO durch das Gesetz vom 10.12.20219 (BGBl. I S. 2128) offen, ob bereits deshalb eine notwendige Verteidigung anzunehmen ist, weil dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr droht (vgl. dazu LG Kleve, Beschluss vom 14.11.2014 – 120 Qs 96/14 – juris).
Der Umstand, dass die Strafe aus der angeklagten Tat gegebenenfalls mit der Strafe für eine andere Tat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr zurückgeführt wird, erhöht weder die Schwere der angeklagten Tat noch die Schwere der für diese Tat zu erwartenden Rechtsfolge.
Wenn im Hinblick auf eine zu erwartende Gesamtstrafe von einem Jahr oder mehr eine notwendige Verteidigung angenommen werden soll, müssen die einzubeziehenden Verfahren zumindest einen gewissen Konkretisierungsgrad erreicht haben. Dieser Konkretisierungsgrad ist jedenfalls dann nicht erreicht, wenn in dem anderen Verfahren noch keine Anklage erhoben ist.
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
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