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3 O 493/20•Landgericht Kleve, 2021-04-23, 3 O 493/20
Entscheidungsdatum: 2021-04-23
Aktenzeichen: 3 O 493/20
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2021:0423.3O493.20.00
Dokumenttyp: Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: die 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 12.969,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Golf VII GTD 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WVWZZZAUZxxxxxxxx nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme, der im vorgenannten Klageantrag genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.
Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.029,35 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 22%, die Beklagte zu 78%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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