Landgericht Kleve, 2020-11-04, 120 KLs - 201 Js 385/19 – 25/20

120 KLs - 201 Js 385/19 – 25/20Cantonal CourtNov 4, 2020

Regest

Die Einwilligung der Beteiligten stellt im Rahmen des § 173 StGB weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund dar. Ein vom Angeklagten ausgenutztes Abhängigkeitsverhältnis ist im Rahmen der Strafzumessung bei § 173 StGB ein Strafschärfungsgesichtspunkt. (Das Urteil ist rechtskräftig. Die Revision des Angeklagten wurde durch BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – 3 StR 40/21 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.)

Full text

Landgericht Kleve — 120 KLs - 201 Js 385/19 – 25/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-04

Aktenzeichen: 120 KLs - 201 Js 385/19 – 25/20

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2020:1104.120KLS8211.201JS3.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 2. große Strafkammer des Landgerichts Kleve

Normen: StGB § 173

Leitsätze

Die Einwilligung der Beteiligten stellt im Rahmen des § 173 StGB weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund dar.

Ein vom Angeklagten ausgenutztes Abhängigkeitsverhältnis ist im Rahmen der Strafzumessung bei § 173 StGB ein Strafschärfungsgesichtspunkt.

(Das Urteil ist rechtskräftig. Die Revision des Angeklagten wurde durch BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – 3 StR 40/21 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.)

Tenor

Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Beischlafs zwischen Verwandten in 100 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren kostenpflichtig verurteilt.

  • §§ 173 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 53 StGB –

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