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120 KLs - 201 Js 385/19 – 25/20•Landgericht Kleve, 2020-11-04, 120 KLs - 201 Js 385/19 – 25/20
120 KLs - 201 Js 385/19 – 25/20Cantonal CourtNov 4, 2020
Die Einwilligung der Beteiligten stellt im Rahmen des § 173 StGB weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund dar. Ein vom Angeklagten ausgenutztes Abhängigkeitsverhältnis ist im Rahmen der Strafzumessung bei § 173 StGB ein Strafschärfungsgesichtspunkt. (Das Urteil ist rechtskräftig. Die Revision des Angeklagten wurde durch BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – 3 StR 40/21 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.)
Entscheidungsdatum: 2020-11-04
Aktenzeichen: 120 KLs - 201 Js 385/19 – 25/20
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2020:1104.120KLS8211.201JS3.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: die 2. große Strafkammer des Landgerichts Kleve
Normen: StGB § 173
Die Einwilligung der Beteiligten stellt im Rahmen des § 173 StGB weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund dar.
Ein vom Angeklagten ausgenutztes Abhängigkeitsverhältnis ist im Rahmen der Strafzumessung bei § 173 StGB ein Strafschärfungsgesichtspunkt.
(Das Urteil ist rechtskräftig. Die Revision des Angeklagten wurde durch BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – 3 StR 40/21 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.)
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Beischlafs zwischen Verwandten in 100 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren kostenpflichtig verurteilt.
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