Landgericht Kleve, 2020-05-05, 4 O 210/19

4 O 210/19Cantonal CourtMay 5, 2020

Full text

Landgericht Kleve — 4 O 210/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-05

Aktenzeichen: 4 O 210/19

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2020:0505.4O210.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 109.838,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.08.2019 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche und Rechte aus den streitgegenständlichen Verträgen mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Vertriebsnummern: LF 215235, LF 216089 und LF 265549) und der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Vertragsnummern: GC 171816 und GC 182785) zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und Forderungen freizustellen, die aus und im Zusammenhang mit den unter Ziffer 1 genannten Verträgen diesem gegenüber geltend gemacht werden.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug-um-Zug Leistung gemäß Ziffer 1 im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 103.248,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.08.2019 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche und Rechte aus den streitgegenständlichen Verträgen mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Vertriebsnummern: LF 246796 und LF 257150) und der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Vertragsnummern: GC 182784) zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen Verpflichtungen und Forderungen freizustellen, die aus und im Zusammenhang mit den unter Ziffer 4 genannten Verträgen dieser gegenüber geltend gemacht werden.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug-um-Zug Leistung gemäß Ziffer 4 im Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger zu 16 Prozent und die Beklagte zu 84 Prozent zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagte zu 72 Prozent und im Übrigen der Kläger selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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