180 StVK 280/17•Landgericht Kleve, 2017-07-25, 180 StVK 280/17
Landgericht Kleve, 2017-07-25, 180 StVK 280/17
180 StVK 280/17Cantonal CourtJul 25, 2017
Regest
Die Anwendung des § 67 Abs. 5 S 2 StGB kann dazu führen, dass der Aufenthalt in einer Entziehungsanstalt über die nach § 67d Abs. 1. StGB bestimmte Höchstdauer hinaus fortdauert. Denn auch wenn der Untergebrachte in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs verbleibt, wird nach Ablauf der in § 67d Abs. 1 StGB bestimmten Höchstfrist die Strafe vollstreckt, was ausnahmsweise in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs geschieht. § 67 Abs. 5 StGB ist eine Spezialregelung über die Art des Vollzugs, ohne dass damit dessen Gegenstand (Maßregel/Strafe) festgelegt würde.
Full text
Landgericht Kleve — 180 StVK 280/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-07-25
Aktenzeichen: 180 StVK 280/17
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2017:0725.180STVK280.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: hat die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve
Normen: StGB §§ 67 Abs. 5, 67d Abs. 1
Leitsätze
Die Anwendung des § 67 Abs. 5 S 2 StGB kann dazu führen, dass der Aufenthalt in einer Entziehungsanstalt über die nach § 67d Abs. 1. StGB bestimmte Höchstdauer hinaus fortdauert. Denn auch wenn der Untergebrachte in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs verbleibt, wird nach Ablauf der in § 67d Abs. 1 StGB bestimmten Höchstfrist die Strafe vollstreckt, was ausnahmsweise in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs geschieht. § 67 Abs. 5 StGB ist eine Spezialregelung über die Art des Vollzugs, ohne dass damit dessen Gegenstand (Maßregel/Strafe) festgelegt würde.
Tenor
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- Die im Urteil des Landgerichts Köln vom 13.11.2013 (111 Ks 17/13) verhängte Maßregel der Unterbringung in der Entziehungsanstalt ist bis zum Erreichen der Höchstfrist am 07.08.2017 (Tagesende) weiter zu vollstrecken.
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- Der Rest der Strafe aus dem Urteil vom 13.11.2013 wird ab dem 07.08.2017 unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs in einer Entziehungsanstalt vollzogen.
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- Mit der Entlassung aus der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein, deren gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren vorerst nicht abgekürzt wird.
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- Der Untergebrachte wird der Führungsaufsicht und Leitung der zuständigen Bewährungshilfe unterstellt.
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- Die Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht wird dem Leiter der Forensischen Psychiatrie der LVR-Klinik Bedburg-Hau übertragen.
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- Dem Untergebrachten wird Rechtsanwalt Dr. I als Pflichtverteidiger beigeordnet.
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