110 KLs 18/13•Landgericht Kleve, 2013-10-16, 110 KLs 18/13
Full text
Landgericht Kleve — 110 KLs 18/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-10-16
Aktenzeichen: 110 KLs 18/13
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2013:1016.110KLS18.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: die 1. große Strafkammer des Landgerichts Kleve
Normen: BTMG § 29 Abs. 1 Nr.1, 30a Abs.1 Nr.4; StGB §§ 27,26
Tenor
Der Angeklagte Q wird unter Freisprechung im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 104 Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 (vier) Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte C2 wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 104 Fällen sowie wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 (zwei) Jahren 9 (neun) Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte I wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 104 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 (einem) Jahr
verurteilt.
Der Angeklagte F wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 102 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 (einem) Jahr
verurteilt. Im Übrigen wird das Verfahren gegen den Angeklagten F eingestellt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen gegen die Angeklagten I und F wird zur Bewährung ausgesetzt.
Soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind bzw. das Verfahren gegen sie eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zu Last, im Übrigen haben die Angeklagten die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die sichergestellten Betäubungsmittel (insgesamt 1302,87 g Marihuana) werden eingezogen.
§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2, 1, 3, 33 BtMG;§§ 26, 27, 52, 53 StGB
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