Landgericht Kleve, 2011-03-14, 120 KLs 45/10

120 KLs 45/10Cantonal CourtMar 14, 2011

Regest

1. Aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (§ 62 StGB) folgt, dass bei einem Angeklagten, der bereits gemß § 63 StGB untergebracht ist, die nochmalige Unterbringungsanordnung nur erfolgen darf, wenn sie erforderlich ist. 2. Bei (vermindert) schuldfähigen Angeklagten, die (auch) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden , kann die Rechtfertigung der nochmaligen Unterbringungsanordnung darin liegen, dass hierdurch die Zeit der Unterbringung auf auf die neue Strafe angerechnet werden kann (§ 67 Abs. 4 StGB, § 54 Abs. 3 StVollstrO). 3. In den überigen Fällen (wenn aufgrund festgestellter oder nicht auszuschließender Schuldfähigkeit keine Strafe verhängt wird) ist die nochmalige Unterbringungsanordnung jedenfallsdann erforderlich, wenn besondere schwerwiegende Straftaten (insbesondere Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmissbrach) begangen wurden. 4. Schließlich kann eine Doppelanordnung auch dann erforderlich sein, wenn der für die Schuldbeeinträchtigung und Wiederholungsgefahr mitursächlichen psychischen Beeinträchtigung eien (teilweise) andere Diagnose zugrunde liegt als bei der früheren Unterbringungsanordnung.

Full text

Landgericht Kleve — 120 KLs 45/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-14

Aktenzeichen: 120 KLs 45/10

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2011:0314.120KLS45.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. große Strafkammer

Normen: StGB § 62, StGB § 63

Leitsätze

  1. Aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (§ 62 StGB) folgt, dass bei einem Angeklagten, der bereits gemß § 63 StGB untergebracht ist, die nochmalige Unterbringungsanordnung nur erfolgen darf, wenn sie erforderlich ist.

  2. Bei (vermindert) schuldfähigen Angeklagten, die (auch) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden , kann die Rechtfertigung der nochmaligen Unterbringungsanordnung darin liegen, dass hierdurch die Zeit der Unterbringung auf auf die neue Strafe angerechnet werden kann (§ 67 Abs. 4 StGB, § 54 Abs. 3 StVollstrO).

  3. In den überigen Fällen (wenn aufgrund festgestellter oder nicht auszuschließender Schuldfähigkeit keine Strafe verhängt wird) ist die nochmalige Unterbringungsanordnung jedenfallsdann erforderlich, wenn besondere schwerwiegende Straftaten (insbesondere Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmissbrach) begangen wurden.

  4. Schließlich kann eine Doppelanordnung auch dann erforderlich sein, wenn der für die Schuldbeeinträchtigung und Wiederholungsgefahr mitursächlichen psychischen Beeinträchtigung eien (teilweise) andere Diagnose zugrunde liegt als bei der früheren Unterbringungsanordnung.

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von

3 (drei) Jahren

kostenpflichtig verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

  • §§ 177 Abs. 1 Ziffer 2, Abs. 2 Ziffer 1, 21, 63 StGB -

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