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5 O 93/26•Landgericht Köln, 2026-04-27, 5 O 93/26
Entscheidungsdatum: 2026-04-27
Aktenzeichen: 5 O 93/26
ECLI: ECLI:DE:LGK:2026:0427.5O93.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
5 O 93/26
Landgericht Köln
Beschluss
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgendem Inhalt:
Der Antragsstellerin [, die S. GmbH & Co. KG,] trägt hierzu wie folgt vor:
Die Antragstellerin will für den Anschluss eines Windparks elektrische Leitungen sowie Steuer- und Kommunikationsleitungen und sonstige Einrichtungen zum Netzanschluss auf Eigentumsflächen des Antragsgegners verlegen.
Die Antragsstellerin ist der Ansicht, dass der Antragsgegner vom Anwendungsbereich des § 11a EEG umfasst sei. Dies folge aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 V WRV.
II.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem begehrten Inhalt liegen nicht. Es besteht bereits kein Verfügungsanspruch.
§ 11a Abs. 1 EEG begründet eine Duldungspflicht nur für Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks im Eigentum der öffentlichen Hand hinsichtlich der Verlegung und des Betriebs von Anschlussleitungen für EE-Anlagen. Die Norm ist bewusst auf Grundstücke im öffentlichen Eigentum begrenzt worden (Einfeldt/Jürschick, BeckOK EEG, § 11a, Rn. 6). Die Grundstücke des Antragsgegners steht nicht im Eigentum der öffentlichen Hand.
Kirchliches Eigentum kann nicht als öffentliches Eigentum qualifiziert werden.
Art. 140 GG i.V.m. Art. 137, 138 WRV schafft weder eine besondere Duldungspflicht der Kirche noch erweitert er den Adressatenkreis des § 11a EEG auf kirchliche Grundstücke; vielmehr schützt er das kirchliche Vermögen im Rahmen des allgemeinen Eigentumsschutzes.
Art. 140 GG inkorporiert u.a. Art. 137 WRV und verleiht den Religionsgemeinschaften die Garantie, ihre Angelegenheiten im Rahmen der für alle geltenden Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten. Die Kirche ist als Religionsgemeinschaft eigenständige Rechtsträgerin, die ihre Angelegenheiten selbst regelt; sie ist nicht Teil des Staatsapparates, sondern steht dem Staat korporativ gegenüber. Aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV folgt das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen über ihre inneren Angelegenheiten, nicht jedoch eine Einordnung kirchlicher Körperschaften als Teil der „öffentlichen Hand“ im Sinne einfachgesetzlicher Eigentumsbegriffe.
Die Kirche kann sich auf Art. 14 GG berufen und das kirchliche Eigentum ist wie das Eigentum Privater geschützt (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 7. März 2024 - 2 A 239/22 -, Rn. 32, zitiert nach juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 29. Oktober 1991, Az. 2 R 63/90, Rn. 45 - zitiert nach juris). Über diesen durch Art. 14 GG vermittelten Eigentumsschutz geht der gewährleistete Schutz kirchlichen Eigentums nicht hinaus (VG Halle (Saale), Beschluss vom 19. April 2010 - 3 B 39/10 -, Rn. 37, zitiert nach juris).
Art. 140 GG i.V.m. Art. 137, 138 WRV stärkt die Stellung der Kirchen gegenüber dem Staat und begrenzt staatliche Einwirkungen auf kirchliches Vermögen. Er bietet keinen Anknüpfungspunkt, kirchliches Eigentum gleichsam zu „verstaatlichen“, um es energiewirtschaftlichen Duldungspflichten zu unterwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Köln, 27.04.2026
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