Landgericht Köln, 2024-10-16, 110 KLs 15/24

110 KLs 15/24Cantonal CourtOct 16, 2024

Full text

Landgericht Köln — 110 KLs 15/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-16

Aktenzeichen: 110 KLs 15/24

ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:1016.110KLS15.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte L. ist aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.06.2023 (101 KLs 5/23) in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.06.2024 (2 StR 50/24)

des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 14 Fällen, wovon es in 8 Fällen beim Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung, wegen bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung, wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 2 Fällen, davon in einem Fall im Versuch, jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung und wegen Einschleusens von Ausländern in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung schuldig.

Er wird deswegen unter Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Straubing vom 19.07.2022 (12 Ds 706 Js 3/22) verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und vier Monaten

verurteilt.

Er wird außerdem wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und zwei Monaten

verurteilt.

Die Angeklagte G. ist aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.06.2023 (101 KLs 5/23) in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.06.2024 (2 StR 50/24)

des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 15 Fällen, von denen es in 8 Fällen beim Versuch bleib, jeweils in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechlichkeit, des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 6 Fällen, davon in einem Fall im Versuch, jeweils in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechlichkeit und des Einschleusens von Ausländern in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechlichkeit schuldig.

Sie wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte K. ist aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.06.2023 (101 KLs 5/23) in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.06.2024 (2 StR 50/24) der Anstiftung zum Einschleusen von Ausländern in zwei tateinheitlichen Fällen, der Anstiftung zum versuchten Einschleusen von Ausländern und der Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern schuldig.

Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zehn Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Einziehung des Wertes des durch die Taten Erlangten wird in Höhe von 8.000 € gegen die Angeklagten L. und G. als Gesamtschuldner, in Höhe weiterer 38.250 € gegen den Angeklagten L. und in Höhe weiterer 500 € gegen die Angeklagte G. angeordnet.

Soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, tragen sie die Kosten des Verfahrens. Soweit das Verfahren gegen sie eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Betreffend den Angeklagten K. wird die Gebühr für das Revisionsverfahren auf fünf Sechstel ermäßigt. Von den gerichtlichen Auslagen und den notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren tragen der Angeklagte K. fünf Sechstel und die Staatskasse ein Sechstel.

Angewandte Vorschriften:

bezüglich des Angeklagten L.:

§§ 53, 54, 55 StGB

bezüglich der Angeklagten G.:

§§ 53, 54 StGB

bezüglich des Angeklagten K.:

§§ 47, 53, 54 StGB

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