Landgericht Köln, 2024-09-13, 118 KLs 10/24

118 KLs 10/24Cantonal CourtSep 13, 2024

Full text

Landgericht Köln — 118 KLs 10/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-09-13

Aktenzeichen: 118 KLs 10/24

ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0913.118KLS10.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. große Strafkammer

Tenor

  1. Der Angeklagte Z. ist der versuchten Geldwäsche in Tateinheit mit einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen schuldig.

Er wird daher zu einer Freiheitsstrafe von

einem Jahr und vier Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Angeklagte Z. freigesprochen.

  1. Der Angeklagte U. ist der Verabredung zu einem Verbrechen, dem vorsätzlichen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, in Tateinheit mit der Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens schuldig.

Er wird daher zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren und zehn Monaten

verurteilt.

  1. Vom Angeklagten Z. wird die Einziehung von Wertersatz i.H.v. 1.000,00 EUR angeordnet.

  2. Dem Angeklagten Z. wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten Z. vor Ablauf einer Sperrfrist von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

  3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten, der Angeklagte Z. jedoch nur soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften bzgl. des Angeklagten Z.: §§ 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Var. 1, Abs. 3, 315d Abs. 1 Nr. 3, 22, 23 Abs. 1, 52, 56, 69, 69a, 69b, 73, 73c StGB

Angewandte Vorschriften bzgl. des Angeklagten U.: §§ 308 Abs. 1, 310 Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1, 52 StGB

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