Landgericht Köln, 2024-02-01, 14 O 20/22

14 O 20/22Cantonal CourtFeb 1, 2024

Regest

1. Zu "erforderlichen Informationen" gem. § 7 Abs. 1 UrhDaG sowie zu einem "hinreichend begründeten Hinweis" gem. § 8 Abs. 1 UrhDaG muss der Rechteinhaber seine Rechteinhaberschaft belegen und begründen, warum das Werk unerlaubt benutzt wird. Die Informationen müssen den Diensteanbieter in die Lage versetzen, die bestimmt bezeichneten Werke und Schutzgegenstände blockieren zu können, und sie müssen auch den Nachweis enthalten, dass ihm die Rechte an den urheberrechtlich geschützten Inhalten zustehen. 2. Den Maßstab an das Verlangen auf Blockierung und den hinreichend begründeten Hinweis nach § 8 Abs. 1 UrhDaG (bzw. erforderlichen Informationen nach § 7 Abs. 1 UrhDaG) entspricht der schon vor dem Inkrafttreten der DSM-Richtlinie und ihrer Umsetzung in das UrhDaG ergangenen Rechtsprechung des EuGH und des BGH (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2021 – C-682/18 – YouTube und Cyando; BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – I ZR 140/15 – YouTube II). 3. Stehen dem Diensteanbieter Informationen zur Verfügung, wonach sich sowohl der Beschwerde führende vermeintliche Rechteinhaber als auch der einen Inhalt hochladende Account-Inhaber jeweils als Rechteinhaber gerieren, darf der Diensteanbieter auf gesetzliche Vermutungsregeln, wie hier § 92 Abs. 1 UrhG, zurückgreifen. Dann obliegt es demjenigen, gegen den die Vermutung streitet, seine Rechteinhaberschaft mindestens glaubhaft zu machen.

Full text

Landgericht Köln — 14 O 20/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-02-01

Aktenzeichen: 14 O 20/22

ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0201.14O20.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkamme

Normen: UrhDaG §1, UrhDaG § 2, UrhDaG § 4; UrhDaG § 7 Abs. 1, UrhDaG § 8 Abs. 1; UrhDaG § 9, UrhDaG § 14,UrhG § 78,UrhG § 92 Abs. 1, UrhG § 97, KUG § 22, EuGVVO Art. 7

Leitsätze

  1. Zu "erforderlichen Informationen" gem. § 7 Abs. 1 UrhDaG sowie zu einem "hinreichend begründeten Hinweis" gem. § 8 Abs. 1 UrhDaG muss der Rechteinhaber seine Rechteinhaberschaft belegen und begründen, warum das Werk unerlaubt benutzt wird. Die Informationen müssen den Diensteanbieter in die Lage versetzen, die bestimmt bezeichneten Werke und Schutzgegenstände blockieren zu können, und sie müssen auch den Nachweis enthalten, dass ihm die Rechte an den urheberrechtlich geschützten Inhalten zustehen.

  2. Den Maßstab an das Verlangen auf Blockierung und den hinreichend begründeten Hinweis nach § 8 Abs. 1 UrhDaG (bzw. erforderlichen Informationen nach § 7 Abs. 1 UrhDaG) entspricht der schon vor dem Inkrafttreten der DSM-Richtlinie und ihrer Umsetzung in das UrhDaG ergangenen Rechtsprechung des EuGH und des BGH (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2021 – C-682/18 – YouTube und Cyando; BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – I ZR 140/15 – YouTube II).

  3. Stehen dem Diensteanbieter Informationen zur Verfügung, wonach sich sowohl der Beschwerde führende vermeintliche Rechteinhaber als auch der einen Inhalt hochladende Account-Inhaber jeweils als Rechteinhaber gerieren, darf der Diensteanbieter auf gesetzliche Vermutungsregeln, wie hier § 92 Abs. 1 UrhG, zurückgreifen. Dann obliegt es demjenigen, gegen den die Vermutung streitet, seine Rechteinhaberschaft mindestens glaubhaft zu machen.

Tenor

  1. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

Teile aus dem Kurzfilm „Titel entf.“ mit dem Timecode 0.00 bis 1.50, 2.01 bis 3.26, 3.45 bis 11.41, 12.14 bis 12.55, 13.26 bis 13.38, 14.06 bis 16.33, 16.41 bis 17.06, 17.11 bis 17.18, 17.53 bis 19.43, öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG),

wenn dies geschieht wie im Video „Titel entf.“ unter der URL „Url entf.“ und aus der Kopie auf dem diesem Urteil als Anlage beigefügten USB-Stick ersichtlich,

  1. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Verbreitung der unter Ziff. I. 1) genannten Inhalte zu erteilen.

  2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) der Klägerin dem Grunde nach zum Schadensersatz für jeden Schaden verpflichtet sind, der durch die öffentliche Zugänglichmachung der unter Tenorziff. 1) genannten Inhalte entstanden ist oder noch entstehen wird.

  3. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2022 zu zahlen.

  4. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2002,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2022 zu zahlen.

  5. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen.

  6. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin zu 64 % und der Beklagte zu 2) zu 36 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

  7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin, soweit sie Zahlungsansprüche hat oder wegen der Kosten, und für die Beklagten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR und der Auskunftsanspruch der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

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