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84 O 104/22•Landgericht Köln, 2024-01-17, 84 O 104/22
Entscheidungsdatum: 2024-01-17
Aktenzeichen: 84 O 104/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0117.84O104.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
durch den Vergleich eines aktuellen Preises mit einem durchgestrichenen Preis mit einer Preisherabsetzung zu werben, wenn tatsächlich nur ein Vergleich mit einer Unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) vorgenommen wird, wie geschehen bei den Matratzen [mit den Modellbezeichnungen] „U.“ und „L.“ in der Anlage K 1 des Urteils;
einen Preisvergleich mit einer UVP durchzuführen, es sei denn, der UVP liegt eine aktuelle und ernsthafte Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis zugrunde, wenn das geschieht wie in Anlage K 2 oder K 3 oder K 26 des Urteils dargestellt.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.303,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. März 2022 zu zahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar.
Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung gemäß Ziffer I. 1. EUR 1.000,00, hinsichtlich der Unterlassung gemäß Ziffer I. 2. EUR 25.000,00 und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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