Landgericht Köln, 2024-01-11, 14 O 441/23

14 O 441/23Cantonal CourtJan 11, 2024

Regest

1. Bei der Prüfung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Spielkonzepts einesVideospiels ist zu beachten, dass die bloße Idee nicht geschützt ist. Eine individuellegeistige Schöpfung kann aber in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnungder einzelnen Elemente des Konzeptes zum Ausdruck kommen. Füreigenschöpferische Tätigkeit ist jedoch kein Raum bei einem in sich geschlossenenSystem von Spielregeln und der Abfolge von Inhalten, die in weiten Teilen durchLogik vorgegeben sind.2. Im Streitfall liegt (jedenfalls) keine Urheberrechtsverletzung durch das angegriffeneVideospiel dar. Angesichts diverser vorbekannter Elemente des Spielkonzepts sowieerheblicher Unterschiede innerhalb einzelner Elemente besteht ein unterschiedlicherGesamteindruck zwischen den beiden Videospielen.3. Es liegt auch keine Rechtsverletzung gegen Normen des UWG unter dem Aspektdes wettbewerblichen Leistungsschutzes oder der gezielten Mitbewerberbehinderungvor.

Full text

Landgericht Köln — 14 O 441/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-11

Aktenzeichen: 14 O 441/23

ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0111.14O441.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Normen: UrhG § 2, UrhG § 16; UrhG § 19a, UrhG § 23; UWG § 4 Nr. 3, UWG § 4 Nr. 4

Leitsätze

  1. Bei der Prüfung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Spielkonzepts einesVideospiels ist zu beachten, dass die bloße Idee nicht geschützt ist. Eine individuellegeistige Schöpfung kann aber in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnungder einzelnen Elemente des Konzeptes zum Ausdruck kommen. Füreigenschöpferische Tätigkeit ist jedoch kein Raum bei einem in sich geschlossenenSystem von Spielregeln und der Abfolge von Inhalten, die in weiten Teilen durchLogik vorgegeben sind.2. Im Streitfall liegt (jedenfalls) keine Urheberrechtsverletzung durch das angegriffeneVideospiel dar. Angesichts diverser vorbekannter Elemente des Spielkonzepts sowieerheblicher Unterschiede innerhalb einzelner Elemente besteht ein unterschiedlicherGesamteindruck zwischen den beiden Videospielen.3. Es liegt auch keine Rechtsverletzung gegen Normen des UWG unter dem Aspektdes wettbewerblichen Leistungsschutzes oder der gezielten Mitbewerberbehinderungvor.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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