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84 O 143/22•Landgericht Köln, 2023-04-19, 84 O 143/22
Entscheidungsdatum: 2023-04-19
Aktenzeichen: 84 O 143/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2023:0419.84O143.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd
für operative plastisch-chirurgische Eingriffe zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem Anlagekonvolut K 3 des Urteils.
II. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger wie Gesamtschuldner € 374,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 13.01.2023 zu zahlen.
III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 5.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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