Landgericht Köln, 2023-02-23, 14 O 39/22

14 O 39/22Cantonal CourtFeb 23, 2023

Regest

1 . Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Sandalen als Werke angewandter Kunst.2. Mit der Geburtstagszug-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2014, 175 [177, Rn. 26] – Geburtstagszug) geht eine Absenkung der Schutzuntergrenze bei Werken der angewandten Kunst jedenfalls dergestalt einher, dass keine überdurchschnittliche Gestaltungshöhe mehr verlangt wird.3. Nicht jegliche funktional oder sachzweckbezogen determinierten Gestaltungsentscheidungen sind vom Urheberrechtsschutz auszuklammern. Der Ausschluss vom Urheberrechtsschutz beschränkt sich auf ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingte Formen.4. Sachzweckbezogene Erwägungen im Gestaltungsprozess stehen dem Erreichen der relevanten Schutzschwelle nicht entgegen. Funktionale Sachzweckbezogenheit kann technischer Bedingtheit von Gestaltungsmerkmalen nicht gleichgesetzt werden. Vom Schöpfer ausgewählten Gestaltungselementen ist in der Konsequenz der urheberrechtliche Schutz nicht zu versagen, wenn deren Auswahl auch von der rationellen Umsetzung einer funktionalen Zielsetzung geprägt ist.5. Eine subjektive Absicht des Urhebers, künstlerisch tätig zu werden, ist nicht notwendig. Selbst ein Schöpfer, der explizit erklärte, keine Kunst erschaffen zu wollen, kann bei Vorliegen der objektiven Kriterien den urheberrechtlichen Schutz seines Werks nicht verhindern. Die Motivation des Gestalters ist insoweit nicht entscheidend.

Full text

Landgericht Köln — 14 O 39/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-02-23

Aktenzeichen: 14 O 39/22

ECLI: ECLI:DE:LGK:2023:0223.14O39.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Normen: BGB §823 Abs.1; GG Art 12 Abs.2

Leitsätze

1 . Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Sandalen als Werke angewandter Kunst.2. Mit der Geburtstagszug-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2014, 175 [177, Rn. 26] – Geburtstagszug) geht eine Absenkung der Schutzuntergrenze bei Werken der angewandten Kunst jedenfalls dergestalt einher, dass keine überdurchschnittliche Gestaltungshöhe mehr verlangt wird.3. Nicht jegliche funktional oder sachzweckbezogen determinierten Gestaltungsentscheidungen sind vom Urheberrechtsschutz auszuklammern. Der Ausschluss vom Urheberrechtsschutz beschränkt sich auf ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingte Formen.4. Sachzweckbezogene Erwägungen im Gestaltungsprozess stehen dem Erreichen der relevanten Schutzschwelle nicht entgegen. Funktionale Sachzweckbezogenheit kann technischer Bedingtheit von Gestaltungsmerkmalen nicht gleichgesetzt werden. Vom Schöpfer ausgewählten Gestaltungselementen ist in der Konsequenz der urheberrechtliche Schutz nicht zu versagen, wenn deren Auswahl auch von der rationellen Umsetzung einer funktionalen Zielsetzung geprägt ist.5. Eine subjektive Absicht des Urhebers, künstlerisch tätig zu werden, ist nicht notwendig. Selbst ein Schöpfer, der explizit erklärte, keine Kunst erschaffen zu wollen, kann bei Vorliegen der objektiven Kriterien den urheberrechtlichen Schutz seines Werks nicht verhindern. Die Motivation des Gestalters ist insoweit nicht entscheidend.

Tenor

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,

Vervielfältigungsstücke des Schuhmodells „A. V.“ wie nachfolgend eingeblendet

Bilddarstellung wurde entfernt“

anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, insbesondere, wenn dies geschieht wie mit den Vervielfältigungsstücken „LEDER SANDALEN“, wenn sie gestaltet sind wie folgt:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,

Vervielfältigungsstücke des Schuhmodells „A. R.“ wie nachfolgend eingeblendet

„Bilddarstellung wurde entfernt“

anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, insbesondere, wenn dies geschieht wie mit den Vervielfältigungsstücken „LEDER SANDALEN“, wenn sie gestaltet sind wie folgt:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und die Vertriebswege der angebotenen Vervielfältigungsstücke zu erteilen durch Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses über:

  • Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,

  • die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke sowie

  • die Preise, die für die Vervielfältigungsstücke bezahlt wurden sowie den erzielten Umsatz und Gewinn, der durch die Verbreitung der Vervielfältigungsstücke erzielt wurde.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin aus der Verbreitung der Vervielfältigungsstücke entstanden ist und entstehen wird.

V. Die Beklagte wird verurteilt, alle in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Vervielfältigungsstücke zu vernichten und alle hergestellten und verbreiteten Vervielfältigungsstücke zurückzurufen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich des Urteilstenors zu I.) und hinsichtlich des Urteilstenors zu II.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110.000,00 EUR; hinsichtlich des Urteilstenors zu III.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 EUR; hinsichtlich des Urteilstenors zu V.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 44.000,00 EUR; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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