Landgericht Köln, 2022-12-06, 84 O 145/22

84 O 145/22Cantonal CourtDec 6, 2022

Full text

Landgericht Köln — 84 O 145/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-12-06

Aktenzeichen: 84 O 145/22

ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:1206.84O145.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

  1. Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, zu unterlassen,

geschäftlich handelnd in der Bundesrepublik Deutschland Smoothies und/oder Fruchtsäfte und/oder Gemüsesäfte in Glasflaschen, so wie nachfolgend wiedergegeben

„Bilddarstellung wurde entfernt“

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anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

  1. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

  2. Streitwert: € 100.000,- (reduziert gemäß § 51 Abs. 4 GKG)

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