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28 O 56/21•Landgericht Köln, 2022-11-16, 28 O 56/21
Entscheidungsdatum: 2022-11-16
Aktenzeichen: 28 O 56/21
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:1116.28O56.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln
a)
„In meinem heutigen Video hört ihr sechs Beweise, dass E. Scheiße labert und endgültig lügt"
„...also das war der endgültige und auch der sechste Beweis, dass E. Scheiße gelabert hat aber der heftigste Beweis, dass E. gelogen hat"
wenn dies geschieht wie jeweils in der auf dem N.-Account von „K." am 12.09.2020 veröffentlichten N.-Story (Anlage K 4) geschehen;
b)
„Ich hab jetzt hart auf hart meine Beweise gebracht, dass E. Scheiße gelabert hat und einfach gelogen hat ... und Verleumdung betrieben hat"
„E. sagt, P. war mit mir alleine am Start, obwohl alle Zeugen sagen ,Nee stimmt nicht, ich war nie alleine am Start"
wenn dies geschieht wie jeweils in der auf dem N.-Account von „K." am 12.09.2020 veröffentlichten N.-Story (Anlage K 5) geschehen;
c)
„...und E. selbst sagt schon, L. komm lass es, ich hab schon so viel Scheiße gelabert, ich hab schon alles entfernt, ich hab schon die ganzen Chats gelöscht. Denn durch die ganze Scheiße, die ich gelabert hab, kamen noch mehr Beweise gegen mich"`.
wenn dies geschieht wie in dem auf dem Z.-Kanal von „K." am 12.09.2020 veröffentlichten Video „Danke an L... ` ab Minute 43:09 (Anlage K 6) geschehen;
d)
„E. (...) hat irgendwann einfach alles gelöscht und hat gemerkt, je mehr ich laber, desto mehr Widersprüchlichkeiten kommen."
wenn dies geschieht wie in dem auf dem Z. Kanal von „K." am 12.09.2020 veröffentlichten Video „Danke an L...“ ab Minute 44:17 (Anlage K 6) geschehen;
Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 765,14 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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