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7 O 438/20•Landgericht Köln, 2022-10-24, 7 O 438/20
Entscheidungsdatum: 2022-10-24
Aktenzeichen: 7 O 438/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:1024.7O438.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: BGB § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 826, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., § 134, §§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, § 39 Abs. 2; StGB § 263, GG Art. 7 Abs. 4; SchulG NRW § 101 Abs. 1, § 105 Abs. 6; FESchVO NRW § 1 Abs. 3
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten zu 2 einen Betrag in Höhe von 23.150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 92,6 Prozent und der Beklagte zu 2 7,4 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt der Kläger. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt der Kläger 86,2 Prozent und der Beklagte zu 2 13,8 Prozent.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar, mit Ausnahme der Vollstreckung der außergerichtlichen Kosten des Klägers, diesbezüglich ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbar. Dem Beklagten zu 2 wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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