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39 T 39/22•Landgericht Köln, 2022-09-08, 39 T 39/22
Entscheidungsdatum: 2022-09-08
Aktenzeichen: 39 T 39/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0908.39T39.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 39. Zivilkammer
Auf die Beschwerde der Betroffenen vom xx.xx.xxxx wird unter Abänderung des Nichtabhilfe-Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom xx.xx.xxxx festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom xx.xx.xxxx – 507a XIV (B) 8/22 – die Betroffene im Haftzeitraum vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx in ihren Rechten verletzt hat.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Rechtsmittels sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen.
Der Betroffenen wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G aus I bewilligt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
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