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14 O 283/20•Landgericht Köln, 2022-06-09, 14 O 283/20
14 O 283/20Cantonal CourtJun 9, 2022
1. Gegen die Annahme eines unionsrechtlich vereinheitlichten Werkbegriffs bestehen - jedenfalls für den Bereich der angewandten Kunst, wie hier bei der graphisch stilisierten Abbildung eines Pizzastücks, - grundsätzliche Bedenken. Vielmehr sind - unter Berücksichtigung von Art. 17 der RL 98/71/EG sowie der Prinzipien der begrenzten Einzelermächtigung und der Subsidiarität gemäß Art. 5 EU-Vertrag - die nationalen Gerichte zur Beurteilung der für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst maßgeblichen Gestaltungshöhe und der Werkqualität kompetent. 2. Den nationalen Gerichten steht - auch wenn man einen einheitlichen, unionsweiten Werkbegriff grundsätzlich anerkennt - bei der Anwendung des Werkbegriffs bei den einzelnen Werkarten jedenfalls ein umfassender Beurteilungsspielraum zu. 3. Zu einem schöpferischen Werk wird ein Produkt erst dann, wenn der Schöpfer von vorhandenen und praktizierten Gestaltungsgepflogenheiten abweichende Regeln einführt und danach handelt, indem er ein materielles Erzeugnis produziert, das als Beispiel oder Muster für seine selbstgesetzten Regeln dienen kann. Abzustellen ist nicht in erster Linie auf einzelne Gestaltungselemente, sondern auf den Gesamteindruck, den das Werk dem Betrachter vermittelt. 4. Lässt sich ausschließen, dass ein Gestalter vollständig nach vorgegebenen Regeln gearbeitet hat, ist zu folgern, dass er jedenfalls in gewissem Umfang eigene schöpferische Entscheidungen getroffen hat. Dann spricht eine Vermutung dafür, dass er den gegebenen Gestaltungsspielraum tatsächlich genutzt hat, um sein geistiges Produkt hervorzubringen. 5. Weicht die angegriffene Gestaltung nicht derart prägnant von einer als Werk der angewandten Kunst geschützten Graphik ab, daß die Abweichung den Gesamtcharakter der Graphik und deren Wahrnehmung prägend beeinflußt, wird sie regelmäßig als bloße Variante der geschützten klägerischen Gestaltung wahrgenommen und fällt in den Schutzbereich. 6. Eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes kann auch darin liegen, dass wesentliche Elemente eines Musters in ein eingetragenes Design oder eine eingetragene Marke übernommen werden.
Entscheidungsdatum: 2022-06-09
Aktenzeichen: 14 O 283/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0609.14O283.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Normen: UrhG §§ 16, 17, 97, 98
I.
zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen, insbesondere durch die Weitergabe auf Verpackungen für den Außerhausverkauf von Speisen durch Gastronomiebetriebe und/oder durch die Wiedergabe auf Papiertragetaschen und/oder durch den Vertrieb solcher Produkte, wenn dies geschieht, wie aus den Anlagen K 15:
K 16:
und K 17:
ersichtlich.
Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtlichen Umsatz sowie sämtlichen Gewinn, den die Beklagte zu 1) mit dem Vertrieb von Produkten erzielt hat, auf denen das Bild gemäß Antrag zu Ziffer 1.) wiedergegeben ist.
Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Vertriebsweg von Produkten gemäß Ziffer 1.), nämlich über den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift aller Vorbesitzer und gewerblichen Abnehmer von Produkten gemäß Ziffer 1.) aufgeschlüsselt nach Produktart sowie bzgl. der Vorbesitzer nach Datum des Erhalts sowie bzgl. gewerblicher Abnehmer nach Datum des Versands sowie Auskunft zu erteilen über den Vorbesitzer der Datei, welche eine digitale Vervielfältigung des Bildes gemäß Ziffer 1.) enthält, und die zum Zwecke der Produktion von Produkten gemäß Ziffer 1.) verwendet werden.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Produkte zu vernichten, auf denen das Bild gemäß Ziffer 1.) wiedergegeben ist.
Die Beklagte zu 1) wird zum Rückruf von Produkten gemäß Ziffer 1.) sowie deren endgültiger Entfernung aus dem Vertriebsweg verurteilt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, sowie sämtliche erzielte ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, der/die aufgrund der im Antrag zu 1.) dargestellten Handlungen bereits entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Löschung der vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zur Registernummer 00000 eingetragenen Marke sowie des vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zu der Registernummer 00000 eingetragenen Designs zu beantragen.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 2.161,54 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2020 zu zahlen.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu I.) 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500,00 EUR; hinsichtlich des Tenors zu I.) 2.) und zu I.) 3.) in Höhe von jeweils 1.650,00 EUR; hinsichtlich des Tenors zu I.) 4.), zu I.) 5.) und zu I.) 6.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.500,00 EUR; hinsichtlich des Tenors zu I.) 7.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,00 EUR; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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