Landgericht Köln, 2022-06-08, 28 O 304/21

28 O 304/21Cantonal CourtJun 8, 2022

Full text

Landgericht Köln — 28 O 304/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-08

Aktenzeichen: 28 O 304/21

ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0608.28O304.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen (soweit Unterstreichungen enthalten sind, sind diese maßgeblich),

  1. in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im C. Y. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen:

a) Z. B. beförderte P.-I.

b) „Der Y.er Z. S. F. B. (64) hat einen I. befördert – obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat!

c) In den Akten des C.s, geht es um Saunabesuche, Alkohol, Masturbation und das Vorspielen von Pornofilmen im Zusammenhang mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

d) Nach A.-Informationen wurde Z. B. im September 0000 von angeblichen neuen Kontakten seines I.s zu einem minderjährigen „Strichjungen“ diesmal in K. informiert.

e) (...) befördert B. diesen Sexualstraftäter nur zwei Jahre später zum Vize-Stadtdechanten von K..

so wie in dem online seit dem 27.04.2021, 13:30 Uhr unter der url https://www.entfernt abrufbaren Artikel unter der Überschrift Z. B. beförderte P.-I. geschehen;

  1. in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im C. Y. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen

a) Z. B. beförderte P.-I.

b) „(...) Kindesmissbrauch in seiner R.. Ein I. in B.s C. ist weiter im Dienst, obwohl er sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden hat!

c) In den Akten des C.s, geht es um Saunabesuche, Alkohol, Masturbation und das Vorspielen von Pornofilmen im Zusammenhang mit Jugendlichen.

d) Nach A.-Informationen wurde Z. B. im September 0000 von angeblichen neuen Kontakten seines I.s zu einem minderjährigen „Strichjungen“ diesmal in K. informiert.

Dennoch befördert B. diesen Sexualstraftäter!

so wie in der Printausgabe der A.-Zeitung vom 28.04.2021 unter der Überschrift“ Z. B. beförderte P.-I.“ geschehen;

  1. das nachfolgend wieder gegebene Bildnis des Klägers, der auf dem Foto auf der linken Seite zu sehen ist, im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im C. Y. zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen

„Bilddarstellung wurde entfernt“

so wie in der Printausgabe der A.-Zeitung vom 28.04.2021 unter der Überschrift Z. B. beförderte P.-I. geschehen;

  1. in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im C. Y. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen

a) „Es geht um den Vertuschungsfall des am Dienstag beurlaubten K.er T. N. L..

A. hatte enthüllt, dass B. schon seit September 0000 von den massiven Vorwürfen gegen L.. gewusst hatte,(...)

b) (...) Daraus geht hervor: Ein Gemeindemitglied von L.. hatte B. schon im Jahr 2010 persönlich informiert, dass L.. „in den letzten Jahren kein normales Verhältnis zu D. hatte“.

Es habe „immer anzügliche Sprüche, Saunabesuche mit D.“ gegeben. (...)

so wie unter der url https://www.entfernt am 29.04.0000 um 17:30 Uhr unter Überschrift „Z. B. noch tiefer verstrickt!“ geschehen;

  1. in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im C. Y. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen:

a) „Es geht um den Vertuschungsfall des am Dienstag beurlaubten K.er T. N. L..

A. hatte enthüllt, dass B. schon seit September 0000 von den massiven Vorwürfen gegen L.. gewusst hatte, (...)

(...) Daraus geht hervor: Ein Gemeindemitglied von L.. hatte B. schon im Jahr 0000 persönlich informiert, dass L.. „in den letzten Jahren kein normales Verhältnis zu D. hatte“.

Es habe „immer anzügliche Sprüche, Saunabesuche mit D.“ gegeben. (...)

so wie in der Printausgabe vom 29.04.0000 heißt es unter der Überschrift „JK.- EZ. fordert in A. B. soll zurücktreten“ geschehen;

  1. das nachfolgend wieder gegebene Bildnis des Klägers im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im C. Y. zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen

„Bilddarstellung wurde entfernt“

so wie in der Printausgabe der A.-Zeitung vom 29.04.0000 unter der Überschrift „JK. EZ. fordert in A. B. soll zurück treten“ geschehen,

  1. in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im C. Y. den als Anlage K 4 dieser Klage beigefügten Bericht des C.s Y. vom 28.09.2018 zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, soweit darin folgende Passagen enthalten sind:

a) Zusammenfassung aus der Akte im Fall T. N. .....

Hintergrund des damaligen Verfahrens war ein anonymes Schreiben welches bei mehreren Zeitungen einging und den Titel hatte „Vertuschter Missbrauch durch E. oder Y.er Sexklüngel in K.. (...) In diesem Schreiben wurden die Vorwürfe gegen E. (...) sehr detailliert beschrieben. (...)

Aus der Akte sind im Zusammenhang mit E. L.. folgende Sachverhalte zu entnehmen: (...)

0000 Ein 19-jähriger Mann berichtet, dass Pfr L.. ihm heterosexuelle Pornos gezeigt hätte und ihn an Hals und Hand geküsst hätte. L.. gibt an, sich an diese Nacht nicht erinnern zu können., ist sich aber sicher, keine Pornos gezeigt zu haben.

(...)

September 0000 Pfr L.. hatte mit einem 18-jährigen Stricher (wohl unentgeltlich auf dem Bahnhofsgelände) mastrubiert.

(...)

Im Mai 2010 gehen Hinweise aufgrund einer Meldung eines 20-jährigen Mannes ein, der behauptet, von L.. sexuell berührt, mastrubiert etc. in die Sauna geführt sowie Pornofilme vorgespielt zu bekommen haben.

Im Mai 2010 gehen über Frau H. weitere Hinweise ein, das Pfr. L.. in den Jahren 0000/0000 oft mit einem 16-jährigen und weiteren Jungen in die Sauna gegangen sei. Weiterhin wurde der Vorwurf erhoben, dass einmal reichlich Alkohol konsumiert wurde und dabei Pornofilme geguckt wurden. (...)

Mai 0000 Es gibt ein anonymes Schreiben an WB B., (Blatt 34 der Akten) durch ein Gemeindemitglied, dass L.. „in den letzten Jahren kein normales Verhältnis zu D. hatte, immer anzügliche Sprüche, Saunabesuche mit D., Herumtreiben in homosexuellen Kreisen. (...)

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass Pfr. L.. einige Vorwürfe aus der Vergangenheit eingeräumt hat (...)

Im Fall Pfr. L..hat es mehrere Fälle von unangemessenem Verhalten gegeben. Darunter auch mehrere Hinweise auf übergriffiges Verhalten auf Minderjährige.

Es gibt eingeräumte Kontakte zu einem 18-jährigen Stricher.

(...)

Im Jahr 0000 gehen weitere Hinweise auf mögliches Fehlverhalten ein, die sich sowohl auf Erwachsene als auch auf Minderjährige beziehen. (...)

so wie auf www.entfernt.de erstmals veröffentlicht am 29.04.0000 unter der Überschrift „Z. B. noch tiefer verstrickt“ geschehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 Euro.

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