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14 O 36/22•Landgericht Köln, 2022-05-12, 14 O 36/22
14 O 36/22Cantonal CourtMay 12, 2022
1. Der auf die Kostenentscheidung beschränkte Widerspruch (Kostenwiderspruch) hat die Wirkung eines prozessualen Anerkenntnisses mit der Folge, dass nur noch über die Kosten nach den Regelungen der §§ 91 ff. ZPO zu befinden ist. 2. Die Kostenentscheidung wird durch ein vermeintlich missbräuchliches Verhalten einer Partei außerhalb des Anwendungsbereichs der § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO oder § 93 ZPO nicht beeinflusst. 3. Dies gilt selbst in dem Fall, dass sich der Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren rechtsmissbräuchlich verhält und der Verfügungsantrag deshalb als unzulässig anzusehen ist und auf (Voll-)Widerspruch hin aufzuheben gewesen wäre. 4. Der Einwand, dass eine Veranlassung im Sinne des § 93 ZPO nicht hinsichtlich eines abweisungsreifen – weil infolge unterstellten Rechtsmissbrauchs unzulässigen – Verfügungsantrages bestanden habe, ist nicht zu berücksichtigen. 5. Dem Antragsteller obliegt es, dem Gericht auch nach Erlass einer Beschlussverfügung eingehende Reaktionen des Antragsgegners unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen. Der Umstand, dass er dies unterlässt, rechtfertigt allein indes nicht den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Dies gilt zumal, wenn der Inhalt der Reaktion des Antragsgegners der Annahme der Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung nicht entgegengestanden hätte. 6. Der Anspruchsteller genügt der durch § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG statuierten Hinweispflicht auf das überschießende Unterlassungsbegehren, wenn er in der Abmahnung explizit darauf verweist, dass die beigefügte Unterlassungsverpflichtungserklärung weitergehend ist als die gerügte Rechtsverletzung, und es dem Anspruchsgegner freistehe, durch eine eigene, selbst formulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr auszuräumen. 7. Eine weitergehende Konkretisierung sieht § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG („[…] anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht") – anders als § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG a.F.: „[…] anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht“ – nicht vor. 8. Ein Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG wegen Abweichungen zwischen dem Unterlassungsbegehren aus der Abmahnung und dem Verfügungsantrag besteht nicht, wenn das mit dem Verfügungsantrag beantragte Verbot als „Minus“ bereits in dem außergerichtlichen Unterlassungsverlangen enthalten war.
Entscheidungsdatum: 2022-05-12
Aktenzeichen: 14 O 36/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0512.14O36.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Normen: UrhG § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; § 23; § 16; § 19a; ZPO § 93; § 138 Abs. 1; BGB § 242
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 09.02.2022 wird im Kostenpunkt bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
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