Landgericht Köln, 2022-04-25, 108 KLs 19/19

108 KLs 19/19Cantonal CourtApr 25, 2022

Full text

Landgericht Köln — 108 KLs 19/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-04-25

Aktenzeichen: 108 KLs 19/19

ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0425.108KLS19.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte N. wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtstrafe von

dreizehn Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe

verurteilt.

Der Angeklagte Y. wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen sowie unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts CT. vom 16.3.2020 (Az. 68 KLs 7/19) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtstrafe von

fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe

verurteilt. Die in dem vorbezeichneten Urteil angeordnete Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bleibt aufrechterhalten.

Die Unterbringung des Angeklagten N. in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Vor der Vollziehung der Maßregel ist hinsichtlich des Angeklagten N. ein Anteil von drei Jahren und neun Monaten sowie hinsichtlich des Angeklagten Y. ein Anteil von fünf Jahren und sechs Monaten der Freiheitsstrafe zu vollstrecken.

Folgende Gegenstände unterliegen der Einziehung:

  • die halbautomatische Selbstladepistole des Herstellers Pietro Beretta S. p. A., Modell 70, Kaliber 7,65 mm, einschließlich Magazin,

  • die 33 Patronen, Kaliber 7,65 mm Browning,

  • das Navigationsgerät der Marke „Snooper“

  • 84 Pakete mit jeweils etwa 1 Kilogramm Kokain

Der Erlös aus der Notveräußerung des LKW MAN Pferdetransporters mit dem früheren amtlichen Kennzeichen Q.-F. 0000 in Höhe von 3.534,90 britischen Pfund wird eingezogen.

Gegen die Angeklagten wird die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von jeweils 110.000 € angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre jeweiligen Auslagen.

§§ 27, 52, 53, 64, 73, 73c, 74, 74a StGB, 30a Abs. 1 BtMG, 52 Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 2b WaffG (hinsichtlich des Angeklagten N.)

§§ 27, 53, 73, 73c, 74 StGB, 30a Abs. 1 BtMG (hinsichtlich des Angeklagten Y.)

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